Lärmbelastung Gesetz

Jeder Mensch hat das Recht auf Ruhe. In der Nachbarschaft kommt es häufig zu Streitigkeiten und Auseinandersetzungen wegen Lärmbelästigung. Zu den häufigsten Lärmbelästigungen gehören zum Beispiel: Lärm durch Haustiere, Lärm durch Kinder, Gestampfe, Straßenlärm, Partys, Türschlagen, Musizieren, Haushaltsgeräte, wie zum Beispiel die Waschmaschine und der Fernseher.

Als Mieter oder auch Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung ist man verpflichtet den Nachbarn entgegenzukommen. So sollte man, wenn Streitigkeiten aufkommen, versuchen diese im Guten zu klären. Leider ist das manchmal allerdings nicht möglich, so dass einem oft kein anderer Weg bleibt, als einen Rechtsstreit zu beginnen. Dies kostet nicht nur Geld, sondern auch Nerven.

Zahlreiche Gesetze legen fest wann man sich besonders leise benehmen muss und was zumutbarer Lärm und unzumutbarer Lärm bedeutet. So ist dies zum Beispiel von dem jeweiligen Wohngebiet und auch vom Bundesland abhängig, welche Gesetze gelten. Wer sich nicht sicher ist welche Gesetze gelten, der kann sich hierüber auch bei der zuständigen Gemeinde informieren.

Lärmschutz

Mehr als die hälfte der Deutschen empfinden den Straßenverkehr als Lärmquelle extrem störend. 2012 wurde mit der EU-Umgebunslärmrichtlinie der Geräuschpegel in Stadgebieten und Straßen mit sehr hohem Verkehr von mindestens drei Millionen Autos im Jahr erfasst. Darausfolgend sind mindestens 2,5 Millionen deutscher Mitbürger von mehr als 65 dB(A) ausgesetzt. Nachts sind weitere 400.000 Menschen von mehr als 55 dB(A) betroffen.

Um sich davor zu schützen, ist es ratsam sich einen Gehörschutz zuzulegen. Dieser kann in Form von Gummi-Ohrstöpseln erfolgen oder einem Lärmschutz in Form von Kopfhörern.

Lärmschutzverordnung

Der Deutsche Mieterbund  hat eine Geräte- und Maschienen-Lärmschutzverordnung angeordnet, welche an Sonn- und Feiertage sowie werktags zwischen 20:00h und 07:00h gelten und besagen, dass in den Ruhezeiten keine Rasenmäher, Motorkettensägen, Vertikutierer oder Heckenscheren eingesetzt werden dürfen.

Geräte anderer Art (Laubbläser, Grastrimmer, Laubsammler usw) dürfen werktags in Wohngebieten nur zwischen 09:00h und 13:00h und von 15:00h bis 17:00h verwendet werden.

Abfallsammelbehälter und Müllcontainer dürfen an Sonn- und Feiertagen und werktags zwischen 20:00h und 07:00h nicht geleert werden. Alle Infos findet jeder Mieter bei örtlichen Mietvereinen.